AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Gültig ab 01.03.2019

 

1. Geltung

Alle Lieferverträge schließen wir ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns in Zukunft nicht ausdrücklich darauf berufen. Der Besteller erkennt diese Bedingungen mit der Erteilung eines Auftrages an. Abweichungen und Geschäftsbedingungen, die unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen widersprechen, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Selbst dann, wenn wir uns zur Anerkennung von abweichenden Geschäftsbedingungen bereit erklären, ist unsere nachfolgende Bedingung über den Eigentumsvorbehalt unabdingbar. Weiter ist unabdingbar, dass wir im Rahmen der Gewährleistung nur für Schäden am Liefergegenstand selbst haften und weitergehende Ansprüche, soweit sie nicht von uns durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten sind, ablehnen.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend hinsichtlich Preis- und Lieferungsmöglichkeit. Die Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden oder stillschweigend Lieferung erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Bestellung einer Zweigniederlassung oder einem Vertreter gegenüber erfolgt.

 

3. Preis

Unsere Preise in Euro gelten ab Werk Bielefeld, ausschließlich Verpackung, ausschließlich Verladung zzgl. 1,9 % anteilige fiskalische Kosten auf den Nettowarenwert.

Unsere Preise basieren auf den zurzeit bestehenden Kostenfaktoren. Wir behalten uns Preisberichtigungen vor, wenn sich die Kostenfaktoren bis zur Lieferung ändern. Die Preisberichtigungen werden dem Besteller mindestens 4 Wochen vor in Kraft treten schriftlich mitgeteilt.

Mehrwertsteuer wird besonders berechnet und ausgewiesen. Verpackung wird nur bei spezieller Vereinbarung zurückgenommen und vergütet.

Umfang und Lieferung: Unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist maßgebend für den Umfang der Lieferung. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

Alle dem Besteller zur Ausführung von Aufträgen überlassenen Zeichnungen und Berechnungen bleiben unser Eigentum und sind nach erfolgter Ausführung der Bestellung an uns zurückzugeben. Diese dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder zur Kenntnis gebracht werden.

 

4. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferers, unsere Rechnungen sind zahlbar mit 10 Tagen nach Lieferung jeweils rein netto, sofern keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart werden.

Bei Überschreitung der Zahlungsfristen ab dem 11. Tag nach Rechnungsdatum werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz berechnet, ohne das es einer Inverzugsetzung bedarf. Die Berechnung weiterer Verzugsschäden ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

Wird für den Kaufpreis Ratenzahlung vereinbart, so ist der gesamte Kaufpreis sofort fällig, wenn eine der Zahlungsfristen nicht eingehalten wird.

Der Besteller ist nicht berechtigt, die Zahlungen gegen irgendwelche Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen. Werden uns nachträglich Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern können, so sind wir berechtigt, unsere Forderungen für sofort fällig zu erklären. In diesem Fall sind wir weiterhin berechtigt, Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vorzunehmen / oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten / oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

 

5. Lieferzeit

Sofern keine anderen Bedingungen vereinbart sind, sind die angegebenen Lieferzeiten unverbindlich. Sie beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt und seitens des Bestellers alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Lieferung sind ausgeschlossen.

Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Unterlieferanten, die bei zumutbarer Sorgfalt unabwendbar sind, oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Maße. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Besteller schnellstmöglich mitgeteilt. Wird die Lieferung durch solche Störungen unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Bestellers unsere Lieferfrist. Ist ein bestimmtes Lieferdatum vereinbart, so verschiebt sich dieses bei Vorliegen der vorstehenden Voraussetzung entsprechend. Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, bei Standardartikeln eine Nachfrist von drei Wochen oder bei Sonderartikeln eine Nachfrist von mindestens ¼ der ursprünglich vorgesehenen Lieferzeit zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grobem Verschulden unsererseits beruhen. Sie beschränken sich für jede volle Woche der Terminüberschreitung auf 0,3 % im Ganzen, aber höchstens auf 3 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Verzögert sich der Versand durch den Besteller, so sind wir berechtigt, für die Lagerung mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages im Monat beginnend, einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft zu verlangen.

 

6. Versand und Gefahrenübergang – Sofern keine anderen Bedingungen vereinbart sind

Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. Jede Gefahr geht spätestens dann auf den Besteller über, wenn die Ware unser Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn der Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln durchgeführt wird. Verzögert sich der Versand, weil der Besteller die Ware nicht 14 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft abnimmt, so geht die Gefahr von diesem Tage an auf den Besteller über.

Auf Wunsch und Kosten des Bestellers sind wir bereit, Transport- und Lagerversicherungen abzuschließen. Teillieferungen sind zulässig.

 

7. Gewährleistung

a.   Präambel:

Unser oberstes Ziel ist selbstverständlich, Gewährleistungsfälle zu vermeiden. Wenn die Gewährleistungsfälle trotzdem auftreten, gilt es diese, für alle Seiten so reibungslos und kostengünstig, wie möglich, abzuwickeln. Die nachfolgend beschriebene Regelung soll hierzu beitragen.

b.   Definitionen:

–    „Maschinen“ sind alle Geräte, die von Metallit als Neugeräte verkauft werden.

–    „Ersatzteile“ sind Komponenten, die in den „Maschinen“ eingesetzt und von uns vertrieben und bei uns eingekauft werden. Ausgenommen sind hiervon „Verschleißteile“.

–    „Verschleißteile“ sind von uns vertriebene und bei uns gekaufte Komponenten, die aufgrund ihres Einsatzes eine spezifisch begrenzte Lebensdauer aufweisen und deshalb bei Erreichen ihres Verschleißzustandes ausgetauscht werden müssen.

–    „Reparaturen“ sind ausschließlich durch uns oder durch von uns beauftragte Unternehmen durchgeführte Service- und Wartungsarbeiten an „Maschinen“ oder „Ersatzteilen“.

–    „Gebrauchtmaschinen“ sind Maschinen, die von uns vertrieben und bei uns eingekauft werden, und zum Verkaufszeitpunkt als Gebraucht- oder Vorführmaschine deklariert werden.

–    „Garantie“ ist der Fall, wenn der Garantiegeber dem Begünstigten einen Anspruch einräumt, der über die gesetzlichen Rechte hinausgeht (unbeschadet der gesetzlichen Rechte).

–    „Gewährleistung“ ist das gesetzliche Recht des Käufers auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz, wenn eine gelieferte Sache nicht die vertragsgemäße Beschaffenheit aufweist.

–    „Kulanz“ ist die kostenlose Lieferung von Waren oder Dienstleistungen auf freiwilliger Basis und nach freier Entscheidung durch uns, ohne Ableitung irgendwelcher Ansprüche durch den Begünstigten.

–    „Verbrauchsgüterkauf“ liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmen eine bewegliche Sache kauft.

–    „Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

–    „Unternehmer“ ist, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt.

–    „Endkunden“ sind Verbraucher oder Unternehmer, die Anwender und gleichzeitig Besitzer unseres Produktes sind.

c.   Konditionen:

          Haftung für Mängel an Neu-Maschinen

–    Die Verjährungsfrist für Maschinen beträgt für Unternehmen 12 Monate, für Verbraucher 24 Monate ab dem Verkaufsdatum.

–    Wenn vom Endkunden Anspruch auf Gewährleistung erhoben wird und der Verkauf der Maschine durch uns länger als 15 Monate zurückliegt, muss der Endkunde über das Kaufdatum nachweisen, dass das Verkaufsdatum der Maschine innerhalb der o. a. Verjährungsfrist liegt. Dies kann über den Verkaufsbeleg – der zwingend das Lieferdatum, die exakte Maschinenbezeichnung und die Seriennummer der Maschine enthalten muss – erfolgen.

–    Wir können nur dann einen Anspruch anerkennen, wenn dieser über eine Kundenreklamation bzw. einen Mängelbericht – der eine exakte Mangelbeschreibung sowie die exakte Maschinenbezeichnung und die Seriennummer der Maschine enthält – geltend gemacht wird.

–    Der Umfang der Mängelhaftung wird in Abschnitt d beschrieben.

          Haftung für Mängel an Ersatzteilen

–    Die Verjährungsfrist für Ersatzteile beträgt für Unternehmen 12 Monate, für Verbraucher 24 Monate ab dem Verkaufsdatum.

–    Wenn vom Endkunden Anspruch auf Gewährleistung erhoben wird und der Verkauf des Ersatzteils durch uns länger als 15 Monate zurückliegt, muss der Endkunde über das Kaufdatum nachweisen, dass das Verkaufsdatum des Ersatzteils innerhalb der o. a. Verjährungsfrist liegt. Dies kann über den Verkaufsbeleg – der zwingend das Lieferdatum des Ersatzteils sowie die exakte Maschinenbezeichnung und die Seriennummer der Maschine, in die das Ersatzteil eingebaut wurde, enthalten muss – erfolgen.

–    Wir können nur dann einen Anspruch anerkennen, wenn dieser über eine Kundenreklamation bzw. einen Mängelbericht – der eine exakte Mangelbeschreibung sowie die exakte Maschinenbezeichnung und die Seriennummer der Maschine enthält, in die das Ersatzteil eingebaut wurde – geltend gemacht wird.

          Haftung für Mängel an Verschleißteilen

–    Für Verschleißteile kann kein Anspruch geltend gemacht werden. Dies gilt selbstverständlich nicht für Teile, die einen Material- oder Herstellungsfehler aufweisen.

          Haftung für Mängel bei Reparaturen

–    Die Verjährungsfrist für durch uns durchgeführte Reparaturen beträgt 12 Monate ab dem Datum, an dem die Reparatur ausgeführt wurde und beschränkt sich auf den Reparaturumfang.

          Haftung für Mängel an gebrauchten Sachen

–    Die Verjährungsfrist für gebrauchte Sachen beträgt für Verbraucher 12 Monate ab dem Verkaufsdatum. Für Unternehmen besteht kein Anspruch.

d.   Umfang unserer Leistungen im Rahmen der Mängelhaftung:

Für Endkunden übernehmen wir – im Falle der Anerkennung des Anspruchs – die kompletten Reparaturkosten (Ersatzteile und Arbeitszeit) und Transportkosten.

Missbrauch, Missachtung unserer Betriebsanleitungen/-Hinweise und nicht bestimmungsgemäßer Einsatz der Maschine schließen ebenso einen Anspruch aus, wie die Verwendung von Nicht-Original-Ersatz und -Verschleißteilen.

Selbstverschulden, nicht autorisierte Modifikationen und Reparaturen, Überspannung und Blitzschlag schließen sämtliche Ansprüche aus.

Folgende Artikel sind von uns bei den Schweißmaschinen als Verschleißteile definiert:

–    Sämtliches Brennerzubehör, wie z. B. Stromdüsen, Gasdüsen, Düsenstöcke, Gasverteiler, Elektroden, Führungsspiralen, Gaslinsen, Spannhülsen, Drahtförderrollen, Kühlflüssigkeit etc..

–    Schlauchpakete, Schweiß- und Schneidbrenner, Zwischenschlauchpakete, Massekabel, Schweißkabel, Verbindungsschläuche sowie Netz- und Steuerleitungen, die auf Grund nicht sachgemäßer Anwendung beschädigt oder verschlissen werden, werden wie Verschleißteile behandelt.

 

8. Probelieferungen

Probelieferungen gelten nach Ablauf der vereinbarten Probezeit als auf feste Rechnung zu unseren vorstehenden Bedingungen übernommen, sofern nicht ausdrücklich gegenteilige schriftliche Abmachungen bestehen oder die Rücksendung der Waren unmittelbar mit Ablauf der Probezeit erfolgt.

 

9. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Dies gilt auch, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Verkauft der Besteller die Ware vor deren Bezahlung weiter, so tritt er bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises alle Forderungen seiner Abnehmer an uns ab.

Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren weiter verarbeitet, so gehen die neuentstandenen Produkte zur Sicherung unserer Forderung sofort in unser Eigentum über. Der Besteller ist zur sorgfältigen Verwahrung der Sache für uns verpflichtet und hat diese auf Verlangen besonders zu lagern oder herauszugeben. Zur Verfügung über diese Sachen ist er nur im Rahmen eines üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt, nicht jedoch zur Verpfändung oder Sicherungsübertragung. Werden die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren verarbeitet, vermischt oder verbunden, so steht uns das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu der Gesamtsumme der Rechnungswerte aller bei der Herstellung oder Vermischung verwandten Waren zu.

Der Besteller ist verpflichtet, alle unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf seine Kosten gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und uns den Abschluss der Versicherung auf Verlangen jederzeit nachzuweisen. Die Ansprüche des Käufers an die Versicherungsgesellschaft auf Ersatzleistung werden hiermit schon jetzt an uns abgetreten.

Bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten sind wir berechtigt, gelieferte Waren zurückzufordern. Die Rücknahme gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies dem Besteller ausdrücklich in schriftlicher Form angezeigt wird. Im anderen Fall erfolgt die Rücknahme zur Sicherstellung unserer Ansprüche. Alle mit der Rücknahme verbundenen Transportkosten und Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Das gleiche gilt für eine etwaige Wertminderung und für Demontagekosten.

 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Bielefeld. Gerichtsstand ist Bielefeld. Das gleiche gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten.

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

 

11. Anzuwendendes Recht

Für alle Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.